Autor: Wenhardt |
Steuerpflichtige können gem. § 7g Abs. 1 EStG bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens außerhalb der Bilanz gewinnmindernd durch einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag abziehen. Die Vorschrift findet ebenfalls Anwendung bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.
Der Investitionsabzugsbetrag (in der Praxis auch als IAB bezeichnet) kann nicht nur für (fabrik-)neue bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden, sondern auch für gebrauchte bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.1) Die Neuheit eines Wirtschaftsguts ist nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags. Nicht begünstigt sind nach wie vor geleaste, unbewegliche und immaterielle Wirtschaftsgüter.
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