ABC der selbständigen Tätigkeit

Autoren: Wendland/Jütten

In der Praxis ist es vielfach schwierig zu beurteilen, ob gewerbliche Einkünfte oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorliegen. Die folgende Aufstellung, die naturgemäß nicht erschöpfend sein kann, soll dabei eine Hilfe sein.

Abgeordneter; auch in der Zeit seines Abgeordnetenmandats übt dieser eine freiberufliche Tätigkeit aus, wenn er sich vorübergehend vertreten lässt. Eine Wiederwahl steht der Einstufung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit nicht entgegen.

Abgeordnetenbezüge aus einem Mandat für die Kommunalvertretung gehören zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit. Anders hingegen sind die Bezüge von Abgeordneten des Deutschen Bundestags, des Europaparlaments sowie der Länderparlamente als sonstige Einkünfte nach §  22 Nr. 4 Satz 1 EStG zu erfassen.

Akquisiteur; auch dann Gewerbetreibender, wenn er einen der in §  18 Abs.  1 Nr. 1 EStG aufgeführten Berufe ausübt.

Altenpfleger (häuslicher) ist freiberuflich tätig nach §  18 Abs.  1 Nr. 1 EStG.1)

Anlageberater (Finanzanalyst); auch bei entsprechender wissenschaftlicher Ausbildung zum Diplom-Kaufmann keine einem beratenden Betriebswirt ähnliche Tätigkeit; Gewerbetreibender.