Autoren: Wendland/Jütten |
§ 18 EStG regelt drei Arten selbständiger Arbeit:
1. | |
2. | die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und |
3. |
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG wiederum unterscheidet nochmals drei freiberufliche Tätigkeitsgruppen:
a) | die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit |
b) | die selbständige Ausübung der in dem Gesetz aufgeführten Berufe (Katalogberufe) und |
c) | die selbständige Tätigkeit der den Katalogberufen ähnlichen Berufe |
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