Autoren: Wendland/Jütten |
Steuerpflichtige, die eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit oder eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeit sowie eine nebenamtliche Lehr- und Prüfungstätigkeit ausüben, können anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben folgende Betriebsausgabenpauschalen geltend machen:
Bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 2.455 Euro jährlich, |
bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG (Vortragstätigkeit) handelt, 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 Euro jährlich. Der Höchstbetrag von 614 Euro kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregel fallen, nur einmal gewährt werden. |
Es bleibt dem Steuerpflichtigen unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen.1)
BeispielDer Steuerpflichtige S erzielt hauptberuflich Einkünfte als Schriftsteller. Im Jahr 2011 betragen die Betriebseinnahmen 4.000 Euro. |
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