Betriebsausgabenpauschale

Autoren: Wendland/Jütten

Steuerpflichtige, die eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit oder eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeit sowie eine nebenamtliche Lehr- und Prüfungstätigkeit ausüben, können anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben folgende Betriebsausgabenpauschalen geltend machen:

Bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 2.455 Euro jährlich,

bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i.S.d. §  3 Nr. 26 EStG (Vortragstätigkeit) handelt, 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 Euro jährlich. Der Höchstbetrag von 614 Euro kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregel fallen, nur einmal gewährt werden.

Es bleibt dem Steuerpflichtigen unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen.1)

Beispiel

Der Steuerpflichtige S erzielt hauptberuflich Einkünfte als Schriftsteller. Im Jahr 2011 betragen die Betriebseinnahmen 4.000 Euro.

Lösung