Grundsätzliches

Autor: Wenhardt

PartGG nur für Angehörige freier Berufe

Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist mit dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz 1) (PartGG) mit Wirkung zum 01.07.1995 eingeführt worden und regelt erstmals eine Gesellschaftsform, die ausdrücklich Angehörigen freier Berufe vorbehalten ist (z.B. Steuerberatern, Rechtsanwälten oder Ärzten; §  1 Abs.  1 PartGG). Die neue Rechtsform der PartG soll den Angehörigen freier Berufe die gemeinsame Berufsausübung erleichtern. Gleichzeitig ist die PartG eine Alternative zur GbR.2)

Ziele des Gesetzgebers

Mit der Schaffung der neuen Rechtsform "Partnerschaftsgesellschaft" wurden vom Gesetzgeber verschiedene Ziele verfolgt:

Den Angehörigen freier Berufe soll eine besondere, auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Organisationsform zur Verfügung gestellt werden, um ihnen die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu geben, der einerseits dem hergebrachten Berufsbild des freien Berufs entspricht und andererseits eine moderne, flexible Organisationsform bietet.

Insbesondere größere, auch interprofessionelle Zusammenschlüsse sollen erleichtert werden.