Autor: Wenhardt |
Zum 19.07.2013 ist die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung eingeführt worden.1) Mit der gesetzlichen Neuregelung wird für Angehörige freier Berufe die Möglichkeit geschaffen, sich für eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zu entscheiden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Hierzu wird im PartGG selbst eine Haftungsbeschränkung geschaffen. Die bisherige "normale" Partnerschaftsgesellschaft bleibt dabei neben der Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung weiter bestehen.
Wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, von einer bestehenden "normalen" Partnerschaftsgesellschaft in eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zu wechseln, so ist dann auch der Name, mithin der Partnerschaftsvertrag der Gesellschaft zu ändern. Hierbei ist der Zusatz mit "beschränkter Berufshaftung" aufzunehmen bzw. alternativ die Abkürzung "mbB" (vgl. § 8 Abs. 4 PartGG). Dieser Wechsel ist kein Formwechsel nach § 190 Abs. 1 UmwG.2)
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