Partnerschaftsgesellschaft und Steuern

Autor: Wenhardt

Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung

Die PartG ist wie die anderen Personengesellschaften (GbR, OHG und KG) kein rechtsfähiges Steuersubjekt. Sie ist somit nicht einkommensteuerpflichtig.1) Vielmehr muss für den Gewinn oder Verlust der PartG eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung (§§  179, 180 Abs.  1 Nr. 2a AO) vorgenommen werden, sodass die Gewinnanteile später im Rahmen der Einkommensteuererklärung der Partner berücksichtigt werden.

Die PartG übt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung kein Handelsgewerbe aus (§  1 Abs.  1 Satz 2 PartGG). Somit besteht für die PartG weder eine handelsrechtliche noch eine steuerrechtliche Pflicht zur Buchführung und Bilanzierung (§  1 Abs.  2, §§  2, 238, 242 HGB und §  141 AO). Die Gewinnermittlung der Partnerschaft wird regelmäßig mittels Einnahmenüberschussrechnung nach §  4 Abs.  3 EStG vorgenommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, freiwillig den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach §  4 Abs.  1 EStG zu ermitteln (Wahlrecht; Einzelheiten zur Gewinnermittlung R 4.1-4.7 EStR 2012).

Hinweis

Hat die PartG nur Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben gefertigt, dann kann sie nicht verlangen, dass ihr Gewinn nach §  4 Abs.  1 EStG zu ermitteln ist (H 18.2 - Stichwort Buchführung - EStH 2011).

Einkommensteuer

Einkünfte aus selbständiger Arbeit