Partnerschaftsgesellschaftsvertrag

Autor: Wenhardt

Schriftformerfordernis

Der Partnerschaftsgesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform (§  3 Abs.  1 PartGG).1) Dies bedeutet, dass mündlich abgeschlossene Verträge keine Wirkung erlangen. Mangelt es an der Schriftform, so liegt keine PartG, sondern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vor.

1)

Dazu Schäfer, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., 2011, § 21 Rdnr. 2.

Vertragsinhalt

Mussinhalte

Nach §  3 Abs.  2 PartGG muss der schriftlich abgeschlossene Vertrag bestimmte Mindestinhalte (sog. Mussinhalte) aufweisen:

1.

den Namen und den Sitz der Partnerschaft,

2.

den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners,

3.

den Gegenstand der Partnerschaft.

Alle darüber hinausgehenden Regelungen richten sich, soweit der Partnerschaftsgesellschaftsvertrag keine eigenen Regelungen enthält, nach den gesetzlichen Bestimmungen.