Pflicht zur Registereintragung

Autor: Wenhardt

Eintragungspflichtige Angaben

Die Partnerschaft muss - im Gegensatz zur GbR - zur Eintragung in das Partnerschaftsregister angemeldet werden. Ähnlich wie für die Handelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften besteht somit auch für die PartG eine Registerpflicht. Die Anmeldung muss die in §  3 Abs.  2 PartGG vorgeschriebenen Angaben, das Geburtsdatum jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner enthalten. Die Partnerschaft ist bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden (§  4 PartGG i.V.m. §  106 Abs.  1, §  108 HGB). Ebenso sind Änderungen dieser Angaben (z.B. Wohnortwechsel eines Partners, Eintritt oder Ausscheiden eines Partners, Änderung des Namens) zur Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden.

Die Eintragungen und Änderungen im Partnerschaftsregister werden vom zuständigen Amtsgericht vorgenommen. Wie bei handelsrechtlichen Firmeneintragungen ist auch für die Eintragungen und Änderungen im Partnerschaftsregister die öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben. Das zuständige Amtsgericht legt somit bei der Eintragung die Angaben der Partner zugrunde, es sei denn, ihm ist deren Unrichtigkeit bekannt (§  4 Abs.  2 Satz 2 PartGG).

Konstitutive Wirkung der Eintragung