Autor: Wenhardt |
Neben dem Übergang von der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gibt es auch den umgekehrten Übergang. Dieser Fall kommt in der Praxis jedoch eher selten vor. Steuerpflichtige können - soweit keine gesetzliche Verpflichtung zu einer bestimmten Gewinnermittlungsart besteht - die Gewinnermittlungsmethode frei wählen. Die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG kann somit gewählt werden, wenn der Steuerpflichtige
nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§§ 140, 141 AO) zur Führung von Büchern und Anfertigung von Abschlüssen verpflichtet ist und |
auch freiwillig keine Bücher führt und Abschlüsse macht. |
Ein Übergang vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung kommt somit nur in folgenden drei Fällen vor:
Wegfall der abgeleiteten Buchführungspflicht i.S.d. § 140 AO, z.B. durch Löschung der Firma eines Gewerbetreibenden im Handelsregister oder Aufgabe des Grundhandelsgewerbes (keine Buchführungspflicht nach §§ 238, 239 HGB → keine Buchführungspflicht nach § 140 AO). |
Wenn die originäre steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AO entfällt, weil die gesetzliche Gewinngrenze von 50.000 Euro bzw. Umsatzgrenze von 500.000 Euro unterschritten wird. |
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