Steuerbare Leistung erforderlich

Autor: Eversloh

Die erbrechtliche Nachfolge geschieht zivilrechtlich als

a)

Erbfall,

b)

vorweggenommene Erbfolge oder als

c)

Erbauseinandersetzung.

Zu a):

Der Erbfall tritt mit dem Tod des Erblassers ein; der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge (Testament, Erbvertrag).

Zu b):

Hier besteht eine vertragliche Regelung zur Übertragung von Eigentum vom künftigen Erblasser auf künftige Erben; diese treten aufgrund der vertraglichen Vereinbarung eine Einzelrechtsnachfolge an.

Zu c):

Auch die Erbauseinandersetzung ist eine vertragliche Regelung. Sie beinhaltet die Übertragung von Eigentum von der Erbengemeinschaft auf den einzelnen Erben; dieser ist aufgrund dieses Vertrags Eigentümer.

Im Hinblick auf die Umsatzsteuer können in diesem Zusammenhang nur eine Leistung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG oder aber ein Eigenverbrauch gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG Bedeutung erlangen (nicht hingegen die drei verbleibenden Umsatzarten Gesellschaftsleistung, Einfuhr oder innergemeinschaftlicher Erwerb gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3-5 UStG).

Eine steuerbare Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt voraus

einen wirtschaftlichen Leistungsaustausch gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG,

der durch einen Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG

aus dem Unternehmen (Abschn. 20 UStR)

im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG)

gegen Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG)

erbracht wird.