Ausscheiden eines Miterben gegen Sachwertabfindung

Autor: Löbe

Nach der Grundregel des Gesellschaftsrechts für Personengesellschaften wächst den verbleibenden Gesellschaftern die Beteiligung des ausscheidenden Mitunternehmers an (oben Teil 5/1.1.11). Hierfür ist in aller Regel der Ausgleich zu entrichten. Bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften gelten insoweit die gleichen Grundsätze.

Soweit ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, kann seine Beteiligung an dieser Gesellschaft auch dadurch kompensiert werden, dass ihm anstelle von Geld - also einer Barabfindung - ein adäquater Ausgleich für den zu hinterlassenden Gesellschaftsanteil in Sachwerten überlassen wird. Wird der ausscheidende Gesellschafter nicht mit Geldwerten abgefunden, sondern mit Sachwerten des Betriebsvermögens der Erbengemeinschaft, die in das Privatvermögen übernommen werden, so bedeutet das, dass die verbleibenden Gesellschafter die Betriebsschuld (Abfindungsverpflichtung) durch die Übertragung von Sachwerten erfüllen.