Die Steuervergünstigungen durch § 16 Abs. 4 und § 34 EStG

Autor: Löbe

Der Steuertarif des Einkommensteuergesetzes ist bekanntlich progressiv ausgestaltet. Das hat zur Folge, dass mit der Höhe des zu versteuernden Einkommens auch der darauf anzuwendende Steuersatz ansteigt. Werden nun in einem Kalenderjahr außerordentliche Einkünfte nach §  34 EStG bezogen, die eigentlich mehreren Jahren zuzurechnen sind, kommt es bei diesen Einkünften zu einer höheren steuerlichen Belastung, als wenn die außerordentlichen Einkünfte jeweils in den einzelnen Jahren bezogen worden wären.

Zur Vermeidung dieser höheren Belastung hat der Gesetzgeber für außerordentliche Einkünfte in §  34 Abs.  1 EStG einen ermäßigten Steuersatz vorgesehen. Danach beträgt die Einkommensteuer auf Veräußerungsgewinne regelmäßig das Fünffache der auf ein Fünftel des Veräußerungsgewinns entfallenden Einkommensteuer (sog. Fünftelungsregelung).

Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Veräußerungsfreibetrags nach §  16 Abs.  4 EStG dem Grunde nach vor, so kann die Einkommensteuer daneben gem. §  34 Abs.  3 EStG auf Antrag bis zur Höhe eines Veräußerungsgewinns von 5 Mio. Euro auf 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens jedoch 14 %, beschränkt werden. Dieser Antrag kann im Leben einer Person nur für einen Veräußerungsgewinn gestellt werden.