Realteilung mit Ausgleichszahlung

Autor: Löbe

Nicht immer ist es möglich, die Mitunternehmerschaft in der Weise real zu teilen, dass nur durch die Zuordnung von vorhandenen Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder Einzelwirtschaftsgütern die Auseinandersetzung vollzogen werden kann. Nicht selten scheitert diese "glatte" Auseinandersetzung an der mangelnden Teilbarkeit der zur Disposition stehenden Wirtschaftsgüter, sodass eine den Ansprüchen oder Quoten entsprechende Verteilung ausscheidet. Ein Wertausgleich erfolgt dann aus Eigenvermögen eines oder mehrerer Mitunternehmer. Dabei kann dies sowohl in bar geschehen als auch unter Hingabe von Sachwerten.