Autor: Löbe |
Im Rahmen der Erbauseinandersetzung bei Privatvermögen stellt sich die Frage der einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Übertragung eines Erbanteils, insbesondere wenn dieser aus einer Immobilie besteht.
Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Erbteils fallen weder Anschaffungskosten noch Veräußerungsgewinne an. Durch den unentgeltlichen Erwerb des Erbteils ist der Beschenkte in die Rechtsstellung des Schenkers eingetreten, die dieser innerhalb der Erbengemeinschaft gehabt hat. Die anteilige AfA, die dem Beschenkten an den zum Nachlass gehörenden abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Privatvermögens zusteht, bemisst sich daher (weil der Schenker ebenfalls unentgeltlich erworben hat) nach der AfA-Bemessungsgrundlage der Erbengemeinschaft (§ 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV). Der Beschenkte kann - anteilmäßig - nur noch das nicht bereits verbrauchte AfA-Volumen abschreiben.
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