Autor: Ott |
Bei der Umwandlung einer GmbH in ein Personenunternehmen stellt sich regelmäßig die Frage, wie etwaige Rückstellungen aus einer Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH bei der übernehmenden Personengesellschaft zu behandeln sind. Dabei ist nach Verwaltungsauffassung wie folgt zu differenzieren:
Erfolgt die Umwandlung in eine Personengesellschaft, sind Pensionsrückstellungen von der Personengesellschaft nach Rdnr. 06.04 UmwSt-Erlass 2011 nicht aufzulösen.1) Das fortbestehende Dienstverhältnis wird bei der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft nach Rdnr. 06.05 UmwSt-Erlass 2011 fortgeführt mit der Folge, dass der (Gesellschafter-)Geschäftsführer Mitunternehmer der übernehmenden Personengesellschaft wird. Die von der GmbH zugunsten des (Gesellschafter-)Geschäftsführers zulässigerweise gebildete Rückstellung ist daher von der übernehmenden Personengesellschaft fortzuführen und mit dem Teilwert nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG zu bewerten. Obwohl der UmwSt-Erlass 2011 dies nicht ausdrücklich anspricht, dürfte Entsprechendes bei einem Formwechsel gelten. |
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