Autor: Ott |
Die übertragende Körperschaft hat auf den steuerlichen Übertragungsstichtag eine steuerliche Schlussbilanz aufzustellen. In dieser steuerlichen Schlussbilanz sind grundsätzlich gem. § 3 Abs. 1 UmwStG die übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert anzusetzen - einschließlich nicht entgeltlich erworbener und selbstgeschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter (z.B. Geschäfts- oder Firmenwert). Für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gilt jedoch § 6a EStG.
Die von der Finanzverwaltung früher vertretene Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Schlussbilanz für die steuerliche Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft gilt nicht mehr.1) Somit ist der Ansatz des Zwischen- oder gemeinen Werts in der steuerlichen Schlussbilanz ungeachtet der Tatsache zulässig, dass beim Formwechsel wegen der zivilrechtlichen Kontinuität eine handelsrechtliche Übertragungsbilanz nicht aufgestellt wird und bei der Verschmelzung in der handelsrechtlichen Schlussbilanz gem. § 17 UmwG die Buchwerte fortzuführen sind. Da der Antrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG einheitlich für alle Wirtschaftsgüter zu stellen ist, scheidet nach Rdnr. 03.07 UmwSt-Erlass 2011 eine selektive Aufstockung einzelner Wirtschaftsgüter aus.2)
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|