Zusammenfassung

Autor: Ott

Nach dem Umwandlungsgesetz kann die Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft - auch in den Fällen der Betriebsaufspaltung - entweder als Verschmelzung durch Aufnahme (Voraussetzung: aufnehmende Personengesellschaft besteht bereits) oder im Wege des schlichten Formwechsels vollzogen werden. In beiden Fällen der zivilrechtlichen Umwandlung kommen steuerlich die §§  3 - 9 sowie §  18 UmwStG zur Anwendung, sodass die Umwandlung unter Buchwertfortführung vorgenommen werden kann und es somit nicht zu einer Auflösung stiller Reserven kommt.

Umwandlungshindernis

Dennoch ist die Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft nicht gänzlich steuerneutral, sofern die umzuwandelnde GmbH noch über thesaurierte Gewinne verfügt. Da die Umwandlung steuerlich als Kombination von Anteilsveräußerung und Totalausschüttung angesehen wird, führen die thesaurierten Gewinne nach §  7 UmwStG zu fiktiven steuerpflichtigen Bezügen, die bei natürlichen Personen als Gesellschafter - dem Teileinkünfteverfahren entsprechend - nur zu 60 % angesetzt werden. Zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister lösen die fiktiven Bezüge einen Kapitalertragsteuerabzug i.H.v. 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag aus. Die hierdurch eintretende Liquiditätsbelastung stellt in der Praxis ein beträchtliches Umwandlungshindernis dar.

Übernahmeverlust