Einbringung einer Sacheinlage in eine Personengesellschaft

Archiv Umwandlung 6/5 Aufnahme eines Gesellschafters in ein Personenunternehmen 

Einbringung einer Sacheinlage in eine Personengesellschaft

Autor: Ott

Zivilrechtliche Sachverhalte

Überblick

Nach Rdnr. 01.47 UmwSt-Erlass 2011 ist §  24 UmwStG zur Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten insbesondere für folgende Übertragungsvorgänge anzuwenden:

Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge

durch Aufnahme eines Gesellschafters in ein Einzelunternehmen gegen Geldeinlage oder Einlage anderer Wirtschaftsgüter, wobei aus Sicht des §  24 UmwStG der Einzelunternehmer seinen Betrieb in die neu entstehende Personengesellschaft einbringt

durch Einbringung eines Einzelunternehmens in eine bereits bestehende Personengesellschaft oder durch Zusammenschluss von mehreren Einzelunternehmen zu einer Personengesellschaft

durch Eintritt eines weiteren Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft gegen Geldeinlage oder Einlage anderer Wirtschaftsgüter: Die bisherigen Gesellschafter bringen in diesem Fall ihre Mitunternehmeranteile an der bisherigen Personengesellschaft in eine neue, durch den neu hinzutretenden Gesellschafter vergrößerte Personengesellschaft ein. Der bloße Gesellschafterwechsel bei einer bestehenden Personengesellschaft – ein Gesellschafter scheidet aus, ein anderer erwirbt Anteile und tritt an seine Stelle – fällt nicht unter §  24 UmwStG.