Entgeltliche Aufnahme in ein Einzelunternehmen

Autor: Ott

Wird in ein Einzelunternehmen ein neuer Gesellschafter entgeltlich aufgenommen, so ist zu unterscheiden, ob der neue Gesellschafter eine Geldzahlung entweder an den bisherigen Einzelunternehmer oder in das Gesellschaftsvermögen leistet.

Zuzahlung in das Privatvermögen

Im Fall der sogenannten Zuzahlung in das Privatvermögen wird ein Teil des bisherigen Betriebs veräußert. Die Veräußerung ist nicht nach §  16 EStG begünstigt. Es ist nach Rdnr. 24.08 UmwSt-Erlass davon auszugehen, dass

der Einbringende (Inhaber des bisherigen Einzelunternehmens) Eigentumsanteile an den Wirtschaftsgütern des Betriebs veräußert und

die ihm verbliebenen Eigentumsanteile für eigene Rechnung sowie die veräußerten Eigentumsanteile für Rechnung des zuzahlenden Gesellschafters in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft einlegt.

Der durch eine Zuzahlung in das Privatvermögen entstehende Gewinn kann nach Rdnr. 24.09 UmwSt-Erlass auch nicht durch die Erstellung einer negativen Ergänzungsbilanz vermieden werden.

Hinweis

Nach Auffassung des BFH1) liegt ein Fall des §  24 UmwStG auch dann nicht vor, wenn eine Zuzahlung in ein der deutschen Besteuerung unterliegendes Betriebsvermögen des Altgesellschafters gelangt.

Beispiel