Autor: Löbe |
Die Gründung einer Familiengesellschaft bietet sich zum einen aus steuerrechtlichen Motiven an. Durch die Familiengesellschaft werden Erträge und Wertzuwächse auf mehrere Personen, insbesondere aus der Kinder- und Enkelgeneration, verteilt und verlagert. Aber auch außersteuerliche Gründe können eine Rolle spielen.
Werden Angehörige an einer Familiengesellschaft beteiligt, dann erreicht man damit, dass der Gewinn auf mehrere Personen aufgeteilt wird.
Das hat zur Konsequenz, dass der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG i.H.v. derzeit 8.354 Euro mehrfach in Anspruch genommen werden kann.
BeispielM ist als Komplementär und seine Ehefrau F als Kommanditistin an einer gewerblich tätigen KG jeweils zu 50 % beteiligt. Die KG erzielt für das Kalenderjahr 2014 einen Gewinn von 100.000 Euro. |
M und F haben nach § 15 Abs. l Satz 1 Nr. 2 EStG jeweils die Hälfte des Gewinnanteils von 50.000 Euro zu versteuern. Aufgrund der ihnen jeweils zustehenden Grundfreibeträge bleiben davon insgesamt 16.708 Euro steuerfrei.
AbwandlungBeispiel wie oben, aber die Eheleute beteiligen ihre vier Kinder als Kommanditisten an der KG. Diese haben keine anderen Einkünfte. |
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