Autor: Ott |
Sind die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 UmwStG erfüllt, hat die übernehmende GmbH & Co. KG das eingebrachte Betriebsvermögen in ihrer Bilanz einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gilt allerdings der Teilwert nach § 6a EStG, wobei ein tatsächlich höherer gemeiner Wert der Versorgungsverpflichtung steuerlich den gemeinen Wert des Unternehmens mindern darf.
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|