Zivilrechtliche Behandlung

Autor: Ott

Bei der zivilrechtlichen Behandlung ist zunächst zwischen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG und der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH & Co. KG zu unterscheiden.

Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG

Ausgliederung

Das Unternehmen eines im Handelsregister eingetragenen Einzelkaufmanns kann nach §  123 Abs.  3 i.V.m. §  124 UmwG im Wege der Ausgliederung in eine bestehende GmbH & Co. KG eingebracht werden. Dabei gliedert der Einzelkaufmann das von ihm betriebene Unternehmen durch Sonderrechtsnachfolge (partielle Gesamtrechtsnachfolge) aus seinem Vermögen zur Aufnahme auf eine bereits bestehende GmbH & Co. KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten aus. Nach §  152 Satz 2 UmwG ist eine Ausgliederung jedoch nicht möglich, wenn die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen.