Autor: Ott |
Bei der zivilrechtlichen Behandlung ist zunächst zwischen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG und der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH & Co. KG zu unterscheiden.
Das Unternehmen eines im Handelsregister eingetragenen Einzelkaufmanns kann nach § 123 Abs. 3 i.V.m. § 124 UmwG im Wege der Ausgliederung in eine bestehende GmbH & Co. KG eingebracht werden. Dabei gliedert der Einzelkaufmann das von ihm betriebene Unternehmen durch Sonderrechtsnachfolge (partielle Gesamtrechtsnachfolge) aus seinem Vermögen zur Aufnahme auf eine bereits bestehende GmbH & Co. KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten aus. Nach § 152 Satz 2 UmwG ist eine Ausgliederung jedoch nicht möglich, wenn die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen.
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|