Zusammenfassung

Autor: Ott

Die Umwandlung eines Personenunternehmens in eine GmbH & Co. KG, die zivilrechtlich auf verschiedenen Wegen durchgeführt werden kann, stellt steuerlich einen Einbringungsvorgang nach §  24 UmwStG dar. Soweit dabei eine Sachgesamtheit wie ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil als begünstigter Einbringungsgegenstand gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine GmbH & Co. KG eingebracht wird, hat die übernehmende Personengesellschaft nach §  24 Abs.  2 UmwStG das antragsabhängige Wahlrecht, das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert anzusetzen. Technisch kann dabei der Ansatz zu Buch- oder Zwischenwerten durch die Erstellung von Ergänzungsbilanzen vorgenommen werden.

Sind die Voraussetzungen des §  24 UmwStG nicht erfüllt oder wird kein anderslautender Antrag gestellt, wird das eingebrachte Betriebsvermögen zwingend zum gemeinen Wert angesetzt. Daraus folgt, dass sämtliche stillen Reserven des eingebrachten Betriebs aufgelöst werden und vom Einbringenden zu versteuern sind.

Eine Fortführung der Buchwerte nach §  24 UmwStG ist im Übrigen nur möglich, wenn keine Zuzahlungen an den Einbringenden erfolgen. Etwaige Zuzahlungen müssen daher zwingend in das Gesamthandsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft vorgenommen werden.