Vorweggenommene Erbfolge und § 50i EStG

Autor: Ott

§  50i EStG - "Steuerfalle" bei Familienunternehmen

Personengesellschaften in der Rechtsform der gewerblich geprägten GmbH & Co. KG müssen unter bestimmten Voraussetzungen die durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.20131) geschaffene Vorschrift des §  50i EStG2) beachten, wenn z.B. eine Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens oder im Betriebsvermögen enthaltenen Anteilen i.S.d. §  17 EStG geplant ist und diese vorgenannten Wirtschaftsgüter (§-50i-Wirtschaftsgüter)

vor dem 29.06.2013 in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft i.S.d. §  15 Abs.  3 EStG (gewerblich geprägte oder infizierte Personengesellschaft) übertragen oder überführt worden sind und

eine Besteuerung der stillen Reserven zum Zeitpunkt der Übertragung und Überführung unterblieben ist.