Forderungsverzicht mit Besserungsabrede und anschließender Verschmelzung

Archiv Umwandlung 

Forderungsverzicht mit Besserungsabrede und anschließender Verschmelzung

Autor: Ott

Das BFH-Urteil vom 21.02.2018

Mit dem Urteil vom 21.02.20181)

hat der BFH zu einem Gestaltungsmodell in der Praxis Stellung genommen, bei dem im Anschluss an einen Forderungsverzicht mit Besserungsabrede eine Verschmelzung der Schuldnerkapitalgesellschaft auf eine demselben Gesellschafterkreis gehörende Kapitalgesellschaft erfolgt. Durch die Verschmelzung wird der Besserungsfall herbeigeführt, sodass die Verbindlichkeiten wieder eingebucht bzw. getilgt werden können. Anders als im Fall des Gläubigerwechsels, der dem BFH-Urteil vom 12.07.20122) zugrunde lag, hat der BFH nunmehr mit Urteil vom 21.02.2018 eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen. Das BFH-Urteil vom 21.02.2018 sowie die Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 12.07.2012 sind Gegenstand des folgenden Beitrags.

1)

Vgl. BFH, Urt. v. 21.02.2018 – I R 46/16, DStR 2018, 1284.

2)

Vgl. BFH, Urt. v. 12.07.2012 – I R 23/11, BFH/NV 2012, 1901.

Forderungsverzicht bei einer Kapitalgesellschaft