Entsperrung des steuerlichen Einlagekontos

Autor: Ott

Grundlagen und Ausgangsbeispiel

Die (offenen oder verdeckten) Einlagen der Gesellschafter sind nach §  27 KStG am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs im steuerlichen Einlagekonto zu erfassen. Das durch Zu- und Abgänge veränderte steuerliche Einlagekonto wird nach §  27 Abs.  2 KStG jährlich gesondert festgestellt. Eine (verdeckte) Einlage wirkt sich nicht auf das zu versteuernde Einkommen aus, sodass eine spätere Einlagenrückgewähr beim Gesellschafter nach §  20 Abs.  1 Nr. 1 Satz 3 EStG grundsätzlich nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen führt. Zu diesem Zweck werden die Einlagen gesondert festgehalten, damit später festgestellt werden kann, ob eine Gewinnausschüttung oder eine Einlagenrückgewähr vorliegt.