Korrekturmöglichkeiten bei versehentlicher Nichterfassung von Einlagen

Autor: Ott

Korrekturmöglichkeiten bei bestandskräftigen Bescheiden

Es zeigt sich, dass die formalen Anforderungen an die zutreffende Erfassung von Zugängen im steuerlichen Einlagekonto von materieller Bedeutung sind. Denn die vorstehend skizzierten Rechtsfolgen treten nur ein, wenn Einlagen auch im steuerlichen Einlagekonto erfasst worden sind. In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass tatsächlich geleistete Einlagen in der Erklärung zur Feststellung des steuerlichen Einlagekontos und im Feststellungsbescheid gem. §  27 Abs.  1 KStG nicht enthalten sind. Die Grundlagenfunktion des Feststellungsbescheids nach §  27 Abs.  2 Satz 2 KStG verhindert eine nachträgliche Berücksichtigung versehentlich nicht erfasster Zugänge in Folgebescheiden. Hieraus können sich steuerlich nachteilige Folgen im Rahmen einer späteren Einlagenrückgewähr ergeben.1) Im Schrifttum wird daher zu Recht auf die "Haftungsfalle Einlagekonto nach § 27 KStG"2) hingewiesen.

Äußerst fraglich ist, ob die unterbliebene Erfassung eines Zugangs im steuerlichen Einlagekonto bei bestandskräftigen Bescheiden verfahrensrechtlich noch korrigiert werden kann. Diskutiert wird in diesem Zusammenhang:3)