Autor: Ott |
Die gesonderte Feststellung der jeweiligen Zu- und Abgänge sowie der Endbestände des steuerlichen Einlagekontos ist erforderlich, weil dem steuerlichen Einlagekonto mit Blick auf die Besteuerung des Anteilseigners die Funktion zukommt, "die nicht steuerpflichtige Auskehrung von Einlagen, die von § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F. als Einlagenrückgewähr bezeichnet wird, zu identifizieren bzw. von grundsätzlich steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen zu separieren".1)
Eine solche Einlagenrückgewähr wird im Rahmen einer sogenannten Differenzrechnung ermittelt und liegt nach § 27 Abs. 1 KStG vor, soweit die Summe der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigt. Als ausschüttbarer Gewinn gilt das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos. Während der ausschüttbare Gewinn gem. § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG stets auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelt wird, ist bei einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft nach h.M. die Eröffnungsbilanz maßgebend.2)
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