Praktische Hinweise

Autor: Ott

In der Praxis sollte beachtet werden, dass eine Einlagenrückgewähr regelmäßig dann unproblematisch ist, wenn der eine (verdeckte) Einlage in die Kapitalgesellschaft leistende Gesellschafter identisch mit demjenigen Gesellschafter ist, der später auch die Einlagenrückgewähr erhält. In einem solchen Fall haben sich durch die (verdeckte) Einlage die Anschaffungskosten bzw. der Buchwert der Beteiligung zunächst erhöht und werden später in Höhe der Einlagenrückgewähr wieder gekürzt. Dies wird in der Praxis oftmals gegeben sein, ist aber nicht zwingend.

Einlagen der Alt-Gesellschafter

Insbesondere in Fällen, in denen vor einem Anteilserwerb entstandene Verluste der zu veräußernden Kapitalgesellschaft durch Einlagen der Alt-Gesellschafter ausgeglichen werden, erhöhen sich deren Anschaffungskosten, während die Neu-Gesellschafter regelmäßig niedrigere Anschaffungskosten aufwenden. Erfolgt dann später unter Berücksichtigung der Differenzrechnung des §  27 KStG eine Auskehrung der im steuerlichen Einlagekonto erfassten Einlagen der Alt-Gesellschafter, so kann die oben skizzierte Problematik einer unerkannten Einlagenrückgewähr bei den Neu-Gesellschaftern eintreten.

Beispiel