Rechtsfolgen der Einlagenrückgewähr

Autor: Ott

Einlagenrückgewähr

Mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital bei einer Kapitalherabsetzung ist eine Auskehrung aus dem steuerlichen Einlagekonto nur durch Leistungen möglich. Darunter werden Auskehrungen an die Gesellschafter verstanden, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben. Hauptanwendungsfälle sind offene und verdeckte Gewinnausschüttungen. Ob eine Einlagenrückgewähr vorliegt, bestimmt sich nach der Verwendungsrechnung in §  27 Abs.  1 KStG.1)

Als wichtige Rechtsfolge bei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft ist zu beachten, dass - soweit eine Einlagenrückgewähr vorliegt - nach §  43 Abs.  1 Nr. 1 EStG keine Kapitalertragsteuer einbehalten wird. Die Höhe der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos ist nach §  27 Abs.  3 KStG dem Anteilseigner nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen.

Steuerfolgen auf Gesellschafterebene

Bei Leistungen der Kapitalgesellschaft, die nach der Differenzrechnung gem. §  27 Abs.  1 KStG zu einer Einlagenrückgewähr führen, treten auf der Gesellschafterebene die nachstehenden Rechtsfolgen ein:

Bei natürlichen Personen liegen gem. §  20 Abs.  1 Nr. 1 Satz 3 EStG keine steuerbaren Einnahmen2) vor, aber es erfolgt (zunächst) eine erfolgsneutrale Kürzung der Anschaffungskosten bzw. des Buchwerts der Anteile.