Autor: Ott |
Die Entscheidung des BFH vom 19.12.20071) ist auch im derzeit geltenden Recht zu beachten. Zwar schreibt § 20 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG i.d.F. des SEStEG grundsätzlich den Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens bzw. der eingebrachten Anteile zum gemeinen Wert vor. Unter bestimmten Voraussetzungen sieht aber § 20 Abs. 2 bzw. § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG für die aufnehmende Gesellschaft weiterhin das Wahlrecht vor, an Stelle des gemeinen Werts die Buchwerte bzw. Zwischenwerte anzusetzen. Die strikte Wertverknüpfung zwischen dem Ansatz bei der aufnehmenden Gesellschaft und dem Einbringenden gilt gem. § 20 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 21 Abs. 2 Satz 1 UmwStG weiterhin.
Aus diesem Grund ist in einschlägigen Fällen dringend zu empfehlen, im Einbringungsvertrag die Wahl und die tatsächliche Höhe des Wertansatzes für die aufnehmende Gesellschaft verbindlich festzulegen. Für den Fall der Einbringung einer mehrheitsvermittelnden bzw. mehrheitsverstärkenden Beteiligung (sog. qualifizierter Anteilstausch gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG) an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ist es darüber hinaus empfehlenswert, neben dem Wertsansatz auch Folgendes zu regeln:
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