Autor: Ott |
Aufgrund der Beendigung der Betriebsaufspaltung ist der steuerpflichtige Aufgabegewinn zu ermitteln. Zu diesem Zweck wird gem. § 16 Abs. 2 und 3 EStG vom Veräußerungspreis der veräußerten Wirtschaftsgüter (hier: die Anteile an der T-GmbH) und dem gemeinen Wert der in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter (hier: das an die T-GmbH vermietete Grundstück) nach Abzug der Aufgabekosten der Buchwert des Betriebsvermögens (Anteile an der T-GmbH und Grundstück) abgezogen. Im Rahmen der Ermittlung des Ausgabegewinns erlangt nun die Bewertung der in die C-AG eingebrachten Anteile an der T-GmbH an Bedeutung.
Im vorliegenden Fall hat nämlich die C-AG im Rahmen des ihr gem. § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 zustehenden Bewertungswahlrechts zulässigerweise den Teilwert angesetzt. Gemäß der in §
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