Ermittlung des Aufgabegewinns und Wertverknüpfung

Autor: Ott

Aufgrund der Beendigung der Betriebsaufspaltung ist der steuerpflichtige Aufgabegewinn zu ermitteln. Zu diesem Zweck wird gem. §  16 Abs.  2 und 3 EStG vom Veräußerungspreis der veräußerten Wirtschaftsgüter (hier: die Anteile an der T-GmbH) und dem gemeinen Wert der in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter (hier: das an die T-GmbH vermietete Grundstück) nach Abzug der Aufgabekosten der Buchwert des Betriebsvermögens (Anteile an der T-GmbH und Grundstück) abgezogen. Im Rahmen der Ermittlung des Ausgabegewinns erlangt nun die Bewertung der in die C-AG eingebrachten Anteile an der T-GmbH an Bedeutung.

Im vorliegenden Fall hat nämlich die C-AG im Rahmen des ihr gem. §  20 Abs.  2 UmwStG 1995 zustehenden Bewertungswahlrechts zulässigerweise den Teilwert angesetzt. Gemäß der in § 29 Abs. 4 UmwStG 1995 normierten strikten Wertverknüpfung gilt damit der Teilwert als Veräußerungspreis für den Einbringenden und gleichzeitig als Anschaffungskosten der Aktien an der C-AG.

Bindung an Wertansatz bei der aufnehmenden Gesellschaft