Urteilssachverhalt

Autor: Ott

An einer Grundstücksgemeinschaft, die ein Bürogebäude an die T-GmbH vermietete, sowie an der anmietenden T-GmbH mit einem Stammkapital von 25.565 Euro waren Eheleute je zur Hälfte beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom 30.06.1999 brachten die Eheleute ihre gesamte Beteiligung an der T-GmbH in eine börsennotierte C-AG ein und erhielten als Gegenleistung insgesamt 340.486 Aktien der C-AG zu je 1 Euro. Zu diesem Zweck hatte die C-AG zuvor ihr Grundkapital um 340.486 Euro erhöht. Der Kurswert der Aktien an der C-AG am 30.06.1999 betrug 52,80 Euro je Aktie, sodass sich der Gesamtwert des als Gegenleistung erhaltenen Aktienpakets auf 17.977.660 Euro belief.

Die C-AG aktivierte die eingebrachte Beteiligung an der T-GmbH mit dem Teilwert von 18.010.208 Euro. Der Bemessung der Gegenleistung lag ein Wertgutachten zugrunde, in dem der Unternehmenswert der T-GmbH mit ca. 18.600.000 Euro berechnet war. Dieses Gutachten war nicht zu beanstanden.

Noch am 30.06.1999 verkauften die Eheleute insgesamt 244.638 Aktien zu einem Wert von 50,19 Euro je Aktie, am 16.11.1999 weitere 33.848 Aktien zum Wert von 53,20 Euro je Aktie. Der Kurswert stieg in der Folgezeit bis auf 75 Euro und sank danach bis zum Jahr 2000 auf 1 Euro ab.