Autor: Ott |
Wie bereits das FG Hessen hat auch der BFH das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung bejaht, weil sowohl die sachliche als auch die personelle Verflechtung eindeutig gegeben waren.
Die sachliche Verflechtung hat der BFH Bezug nehmend auf die neuere Rechtsprechung damit begründet, dass das vermietete Bürogebäude mit einer Bürofläche von über 650 qm eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellte.1) Das Grundstück war für die T-GmbH nicht nur von geringer Bedeutung und der Betrieb der T-GmbH war auf das Grundstück angewiesen, weil er ohne ein Grundstück dieser Art nicht fortgeführt werden konnte. Eine branchenspezifische Herrichtung und Ausgestaltung sind nicht erforderlich.
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