Zusammenfassung

Autor: Ott

Nach dem BFH-Urteil vom 19.12.2007 besteht in Einbringungsfällen gem. §§  20 und 21 UmwStG eine strikte Wertverknüpfung zwischen dem Wertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens bzw. der eingebrachten Anteile bei der aufnehmenden Gesellschaft und der Bemessung des Veräußerungspreises bzw. der Anschaffungskosten beim Einbringenden. Da insbesondere in den Fällen des Anteilstausches der Einbringende keine unmittelbare Einflussmöglichkeit mehr auf die eingebrachten Anteile hat, ist dringend die Aufnahme einer Steuerklausel in den Einbringungsvertrag zu empfehlen. Wird mit dem Anteilstausch zugleich die personelle Verflechtung einer Betriebsaufspaltung aufgelöst, kommt es - auch ohne Aufgabeerklärung - zu einer gewinnrealisierenden Betriebsaufgabe, die auch die stillen Reserven in den an die Betriebs-Kapitalgesellschaft überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlagen erfasst.