Autor: Ott |
Die Neuregelung des § 3c Abs. 2 EStG greift nur bei Anteilen, die im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft gehalten werden, soweit an der Personengesellschaft natürliche Personen beteiligt sind.
Zu den anders gelagerten Sachverhalten des Darlehensausfalls bei Anteilen i.S.d. § 17 EStG hat die Finanzverwaltung mit den BMF-Schreiben vom 08.06.19991) (vor Inkrafttreten des MoMiG2)) sowie vom 21.10.20103) (nach Inkrafttreten des MoMiG) Stellung genommen:
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