Spaltung und Ausgliederung

Autor: Deh

Möglichkeiten der Spaltung (§  123 UmwG)

Zu unterscheiden ist einerseits zwischen der Spaltung zur Aufnahme auf einen bereits bestehenden Rechtsträger und der Spaltung zur Neugründung. In beiden Fällen erhalten die Gesellschafter der zu spaltenden Einheit durch Anteilstausch Anteile am übernehmenden Rechtsträger. Andererseits wird unterschieden in Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung. Das Vermögen geht in allen Fällen durch partielle Gesamtrechtsnachfolge über. In allen Spaltungsvarianten besteht zivilrechtlich keine Regelung, welche Vermögensteile und Schulden jeweils auf die Übernehmer übertragen werden müssen, wohingegen im Steuerrecht (vgl. §  15 UmwStG) spaltungsfähige Teilbetriebe vorhanden sein müssen.

Der übertragende Rechtsträger geht lediglich im Fall der Aufspaltung ohne Auflösung und Löschung im Handelregister unter. Bei einer Abspaltung und Aufgliederung bleibt dieser natürlich bestehen. Bei der Auf- und Abspaltung müssen in einem Spaltungs- und Übernahmevertrag (im Fall der Aufspaltung zur Neugründung ersetzt ein Spaltungsplan den Vertrag) alle wesentlichen Angaben zur Spaltung enthalten sein. Die Abspaltung hat den Vorteil, dass im Fall einer notwendigen Neugründung nur eine neue Gesellschaft gegründet werden muss.