Unternehmensnachfolge und Liquidation der GmbH im Ertragsteuerrecht

Autor: Ott

Vorbemerkung

Verschonung

Gehen Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, im Erbfall auf einen Erben über, kommen die Vergünstigungen des §  13a ErbStG zur Anwendung, wenn der Erblasser nach §  13b Abs.  1 Nr. 3 ErbStG am Nennkapital unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligt war. §  13a ErbStG, der auch bei Schenkungen unter Lebenden gilt, sieht für begünstigtes Vermögen i.S.d. §  13b Abs.  2 -8 ErbStG bis zu einem Betrag von 26 Mio. Euro bzw. unter bestimmten weiteren Voraussetzungen nach §  13a Abs.  9 ErbStG bis zu 52 Mio. Euro einen Verschonungsabschlag von 85 % (Regelverschonung) bzw. 100 % (Optionsverschonung) sowie einen abschmelzenden Abzugsbetrag von 150.000 Euro (§  13a Abs.  2 ErbStG) vor.1)