Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG

Autor: Ott

Überblick

Neuregelung ab 2016

Mit dem Ziel der Neuausrichtung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften wurde mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20.12.20161) - unter Beibehaltung von §  8c KStG - ein neuer §  8d KStG eingeführt, der gem. §  34 Abs.  6a KStG bzw. § 36 Abs. 2c GewStG erstmals rückwirkend auf schädliche Beteiligungserwerbe anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2015 erfolgen.

§  8d KStG soll bei einem schädlichen Beteiligungserwerb die weitere Nutzung der Verluste ermöglichen, sofern der Geschäftsbetrieb der Körperschaft erhalten bleibt und eine anderweitige Nutzung der Verluste ausgeschlossen ist. Zweck der Regelung ist die Vermeidung steuerlicher Hemmnisse für Unternehmen, welche die Voraussetzungen der Konzernklausel und der Stille-Reserven-Klausel nicht erfüllen, bei denen aber die Neuaufnahme oder der Wechsel von Anteilseignern zur Finanzierung notwendig wird.2) Die Änderungen gelten auch für die Gewerbesteuer und den Zinsvortrag (§  Satz 10 , §  Abs.  Satz 3 ).