Rechtsprechung zu § 8c KStG

Autor: Ott

Finanzrechtsprechung

Bereits mit Beschluss vom 04.04.2011 hatte das FG Hamburg1) dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob §  8c KStG insbesondere wegen des Verstoßes gegen das sogenannte Trennungsprinzip zwischen den Sphären der Anteilseigner und der Körperschaft und damit wegen Verstoßes gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip verfassungswidrig ist. Der Entscheidung lag ein Fall eines schädlichen Anteilserwerbs von bis zu 50 % i.S.d. §  8c Abs.  1 Satz 1 KStG zugrunde.

Sachverhalt

An einer GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro, die Pauschalreisen veranstaltete, war A mit 52 % und B mit 48 % beteiligt. Die GmbH hatte zum 31.12.2007 einen festgestellten verbleibenden körperschaftsteuerlichen Verlustvortrag i.H.v. 594.769 Euro und einen vortragsfähigen Gewerbeverlust i.H.v. 590.333 Euro. Im Jahr 2008 hatte der Gesellschafter B, der von einem Gläubiger auf Schadensersatz in Millionenhöhe in Anspruch genommen wurde und die Vollstreckung in den Geschäftsanteil befürchtete, seinen Geschäftsanteil i.H.v. 48 % an einen Dritten übertragen. Im Anschluss daran kürzte das Finanzamt die Verlustvorträge der GmbH um 48 %.