Zusammenfassung

Autor: Ott

Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften umfassend im Umwandlungsgesetz geregelt. Das Steuerrecht gewährleistet mit den Vorschriften der §§ 11 - 13 UmwStG grundsätzlich eine Steuerneutralität sowohl auf der Gesellschafts- und Gesellschafterebene. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht darüber hinaus die Möglichkeit, bei der übertragenden Gesellschaft vorhandene Verlustvorträge auf die übernehmende Gesellschaft zu übertragen.

Die äußerst komplexen Vorschriften zur Behandlung des steuerlichen Eigenkapitals einschließlich des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 KStG bzw. der Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 KStG sind nicht im Umwandlungssteuergesetz, sondern in den §§ 28, 29 und 40 KStG geregelt.