Autor: Ott |
Das Vorliegen von Sonderbetriebsvermögen (SBV) ist immer dann von besonderer Bedeutung, wenn Dispositionen über einen Mitunternehmeranteil getroffen werden. So ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH1) z.B. in folgenden Fällen auch die Mitübertragung des SBV erforderlich, sofern es wesentliche Betriebsgrundlagen enthält:
bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nach § 16 EStG, |
bei der Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG sowie |
bei der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen nach § 6 Abs. 3 EStG, zu der auch die Übertragung gegen Versorgungsleistungen gem. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG gehört. |
Obwohl der Begriff des SBV gesetzlich nicht definiert ist, wird nach der Rechtsprechung des BFH2) zwischen dem sogenannten SBV I und dem SBV II unterschieden:
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