Vorrang von SBV
Soweit ein Wirtschaftsgut des SBV zugleich auch zum Betriebsvermögen des Überlassenden gehört, stellt sich die Frage der Bilanzierungskonkurrenz. Es ist also zu prüfen, ob das SBV vorrangig oder nur subsidiär ist. Nach h.M. wird § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht nur als Qualifikationsnorm, sondern auch als Zurechnungsnorm verstanden.1) Vgl. erstmals BFH, Urt. v. 18.07.1979 - I R 199/75, BStBl II, 750; BFH, Urt. v. 24.03.1999 - I R 114/97, BStBl II 2000, 399; BFH, Urt. v. 07.12.2000 - III R 35/98, BStBl II 2001, 316; vgl. auch Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., 2014, § 15 Rdnr. 534. Diese Betrachtung hat die früher (bis etwa Ende 1970) geltende Subsidiaritätstheorie abgelöst, wonach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sicherstellen sollte, dass Wirtschaftgüter in (irgendeinen) Betriebsvermögensvergleich oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung einbezogen werden.