Die Steuervergünstigungen durch § 16 Abs. 4 und § 34 EStG

Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/12 Die Steuervergünstigung der §§ 16 Abs. 4 und 34 EStG 

Die Steuervergünstigungen durch § 16 Abs. 4 und § 34 EStG

Autor: Löbe

Der Steuertarif des Einkommensteuergesetzes ist bekanntlich progressiv ausgestaltet. Das hat zur Folge, dass mit der Höhe des zu versteuernden Einkommens auch der darauf anzuwendende Steuersatz ansteigt. Werden nun in einem Kalenderjahr außerordentliche Einkünfte nach §  34 EStG bezogen, die eigentlich mehreren Jahren zuzurechnen sind, kommt es bei diesen Einkünften zu einer höheren steuerlichen Belastung, als wenn die außerordentlichen Einkünfte jeweils in den einzelnen Jahren bezogen worden wären.

Zur Vermeidung dieser höheren Belastung hat der Gesetzgeber für außerordentliche Einkünfte in §  34 Abs.  1 EStG einen ermäßigten Steuersatz vorgesehen. Danach beträgt die Einkommensteuer auf Veräußerungsgewinne regelmäßig das Fünffache der auf ein Fünftel des Veräußerungsgewinns entfallenden Einkommensteuer (sog. Fünftelungsregelung).