Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/12 Die Steuervergünstigung der §§ 16 Abs. 4 und 34 EStG |
Fünftelungsregelung im Vergleich zum Ansatz von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes |
Autor: Löbe |
Ist die obere Proportionalzone des Einkommensteuertarifs erreicht, ergibt sich (gerade im Vergleich zu § 34 Abs. 1 EStG, der dann zu keiner weiteren Entlastung führt) eine signifikante Entlastung, die ca. 56 % des Spitzensteuersatzes multipliziert mit den nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigten Einkünften entspricht. In der Regel wird die Begünstigung des Ansatzes von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes günstiger als die Fünftelungsregelung sein. Dies gilt jedoch nicht, wenn
a) | neben den nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigten außerordentlichen Einkünften keine oder nur geringe laufende Einkünfte erzielt worden sind oder |
b) | die Mindestbesteuerung mit dem Eingangssteuersatz von 14 % zum Tragen kommt. |
c) | In diesen Fällen sollte kein Antrag nach § 34 Abs. 3 EStG gestellt werden. |
BeispielBeispielsrechnung für die ZusammenveranlagungDer verheiratete Steuerpflichtige A, 57 Jahre, hat 2021 einen Veräußerungsgewinn von 132.000 € erzielt. Des weiteren hatte er im Veranlagungszeitraum Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) i.H.v. 12.000 €. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind i.H.v. insgesamt 3.000 € angefallen. |
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