Fünftelungsregelung im Vergleich zum Ansatz von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes

Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/12 Die Steuervergünstigung der §§ 16 Abs. 4 und 34 EStG 

Fünftelungsregelung im Vergleich zum Ansatz von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes

Autor: Löbe

Ist die obere Proportionalzone des Einkommensteuertarifs erreicht, ergibt sich (gerade im Vergleich zu §  34 Abs.  1 EStG, der dann zu keiner weiteren Entlastung führt) eine signifikante Entlastung, die ca. 56 % des Spitzensteuersatzes multipliziert mit den nach §  34 Abs.  3 EStG begünstigten Einkünften entspricht. In der Regel wird die Begünstigung des Ansatzes von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes günstiger als die Fünftelungsregelung sein. Dies gilt jedoch nicht, wenn

a)

neben den nach §  34 Abs.  3 EStG begünstigten außerordentlichen Einkünften keine oder nur geringe laufende Einkünfte erzielt worden sind oder

b)

die Mindestbesteuerung mit dem Eingangssteuersatz von 14 % zum Tragen kommt.

c)

In diesen Fällen sollte kein Antrag nach §  34 Abs.  3 EStG gestellt werden.

Beispiel

Beispielsrechnung für die ZusammenveranlagungDer verheiratete Steuerpflichtige A, 57 Jahre, hat 2021 einen Veräußerungsgewinn von 132.000 € erzielt. Des weiteren hatte er im Veranlagungszeitraum Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§  21 EStG) i.H.v. 12.000 €. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind i.H.v. insgesamt 3.000 € angefallen.

Lösung