Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/12 Die Steuervergünstigung der §§ 16 Abs. 4 und 34 EStG 4/12.2 Regelungen des § 34 EStG |
Berechnung der Steuer nach § 34 Abs. 1 EStG |
Autor: Löbe |
Dem Normzweck entsprechend wird die Anwendung des § 34 EStG grundsätzlich zu einer Tarifermäßigung führen, in Ausnahmefällen ergibt sich aber ein ungünstigerer Tarif. Die Entlastungswirkung des § 34 Abs. 1 EStG hängt im Einzelfall von einer Vielzahl von Faktoren ab. § 34 Abs. 1 EStG bewirkt keine Tarifermäßigung, wenn die übrigen Einkünfte bereits bis in die obere Proportionalzone reichen. Die Tarifermäßigung ist am größten, wenn ausschließlich außerordentliche Einkünfte vorliegen, und zwar in Höhe des fünffachen oberen Grenzbereichs der Progressionszone.
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