Gestaltungen bei der Fünftelungsregelung

Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/12 Die Steuervergünstigung der §§ 16 Abs. 4 und 34 EStG 4/12.2 Regelungen des § 34 EStG 

Gestaltungen bei der Fünftelungsregelung

Autor: Löbe

Liegen keine außerordentlichen Einkünfte i.S.d. §  34 Abs.  2 Nr. 1 EStG vor, oder werden die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des §  34 Abs.  3 EStG nicht erfüllt, dann sollten Gestaltungen zur Optimierung der Fünftelungsregelung nach §  34 Abs.  1 EStG gesucht werden. Die Fünftelungsregelung wirkt sich, wie vorstehend gezeigt, am günstigsten bei sehr geringen laufenden Einkünften aus. Es sollte also überlegt werden, ob die laufenden Einkünfte dadurch verringert werden können, dass Einkünfte in andere Veranlagungszeiträume verlagert oder Einkunftsquellen auf Angehörige (z.B. durch Einräumung eines Nießbrauchrechts) übertragen werden. Zur Optimierung bieten sich folgende Gestaltungsvarianten an.

Wahl der richtigen Veranlagungsform bei Ehegatten

Unter Umständen kann es bei Ehegatten günstiger sein, wenn die Einzelveranlagung nach §  26a EStG anstelle der Zusammenveranlagung nach §  26b EStG gewählt wird. Das wird immer dann der Fall sein, wenn ein Ehegatte ausschließlich oder fast ausschließlich außerordentliche Einkünfte bezog, während der andere Ehegatte positive laufende Einkünfte erzielt hat.

Beispiel