Steuervergünstigung durch § 34 Abs. 3 EStG

Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/12 Die Steuervergünstigung der §§ 16 Abs. 4 und 34 EStG 4/12.2 Regelungen des § 34 EStG 

Steuervergünstigung durch § 34 Abs.  3 EStG

Autor: Löbe

Der ermäßigte Steuersatz beträgt nach §  34 Abs.  3 Satz 2 EStG 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 %.

Voraussetzungen

Einzelne Voraussetzungen

Die Vergünstigung nach §  34 Abs.  3 EStG wird nur unter engen Voraussetzungen gewährt. Im Einzelnen gilt:

Antrag des Steuerpflichtigen

Im zu versteuernden Einkommen sind außerordentliche Einkünfte i.S.d. §  34 Abs.  2 Nr. 1 EStG enthalten (Veräußerungsgewinne i.S.d. §§  14, 14a Abs.  1, der §§  16 und 18 Abs.  3 EStG).

Die maßgeblichen außerordentlichen Einkünfte dürfen den Betrag von 5 Mio. € nicht übersteigen.

Vollendung des 55. Lebensjahrs des Steuerpflichtigen oder bei dauernder Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.

Inanspruchnahme der Vergünstigung nur einmal im Leben.

Gewährung von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Veranlagungszeitraum.

Die ermäßigte Einkommensteuer muss mindestens 14 % betragen.