Betriebsaufgabe

Autor: Löbe

Keine Betriebsaufgabe durch Tod des Unternehmers

Der Tod eines Einzelunternehmers führt für sich genommen nicht zu einer Betriebsaufgabe. Vielmehr liegt in diesem Fall eine unentgeltliche Übertragung des Betriebs i.S.v. §  6 Abs.  3 EStG auf den/die Erben vor. Der Erbe tritt in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Es kommt daher weder zu einer Betriebsveräußerung noch zu einer Betriebsaufgabe durch den Erblasser. Dies gilt selbst dann, wenn der Betrieb mit dem Tod des Erblassers zum Stillstand kommt und geeignete Erben für die Fortführung des Betriebs nicht vorhanden sind.1)

Auch wenn die Erben das ererbte Unternehmen alsbald nach dem Erbfall abwickeln oder einstellen oder es auf einen anderen übertragen, haben sie zunächst doch die Eigenschaft von Mitunternehmern erlangt. Dementsprechend entsteht der tarifbegünstigte Veräußerungs- oder Aufgabegewinn bei der Erbengemeinschaft2) und nicht beim Erblasser3), und zwar auch, wenn die Veräußerung oder Aufgabe auf einer Anordnung des Erblassers beruht.4) Der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn ist den Miterben nach Erbquoten zuzurechnen.